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BRGE IV Nr. 0097/2017

Natur- und Heimatschutz. Indach-Solaranlage auf inventarisiertem Gebäude. Bewilligungspflicht. Projektbezogener Schutzentscheid und Interessenabwägung.

Zh Baurekursgericht · 2017-08-17 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE IV Nr. 0097/2017 vom 17. August 2017 in BEZ 2018 Nr. 38 (Bestätigt mit VB.2017.0063 vom 9. Mai 2018.Korrigenda in BEZ 2019 Heft 1: Entgegen BEZ 2018 Heft 4 wurde dieser Entscheid nicht bestätigt, sondern mit VB.2017.00623 aufgehoben und die Sache wurde an die kommunale Baubewilligungsbehörde zurückgewiesen. Demgemäss bedarf es für die Interessenabwägung gemäss § 238 Abs. 4 PBG einer vollständigen Abklärung des Eigen- und Situationswertes inkl. Gutachten. Es hat ein Schutzentscheid oder eine Inventarentlassung zu erfolgen. Ein projektbezogener Schutzentscheid wurde als nicht zureichend erachtet.) Der Bauherr beabsichtigte, die südliche Dachfläche des Wohnteils seines in der Kernzone stehenden und im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte verzeichneten Wohnhauses mit einer Indach- Solaranlage vom Typ MegaSlate einzudecken. Gegen die hierfür erteilte Baubewilligung wandte sich der Rekurrent mit Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Aus den Erwägungen: 3.1 Der Rekurrent bringt in seiner Rekursbegründung im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Baugesuchs wesentliche Tatsachen nicht ausreichend berücksichtigt. Die geplante Solaranlage stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Substanz und das Erscheinungsbild des Schutzobjekts dar. Solche Eingriffe dürften nicht ohne vorgängige gutachter- liche Schutzabklärung und Neufestlegung des Schutzumfangs vorgenommen werden. Ein solches Verfahren habe vorliegend nicht stattgefunden, da nicht von Fachleuten abgeklärt worden sei, wie sich die vorgesehene Solaranlage auf den Eigen- und den Situationswert des Schutzobjekts sowie das Ortsbild auswirke. Weiter seien gemäss Art. 16 BZO Solaranlagen nur zulässig, sofern sie als Dach- oder Fassadenelemente in die Gebäudehülle integriert würden und eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt werde. Die Vorinstanz habe in der Baubewilligung indes nicht dargelegt, inwiefern die geplante Solaranlage eine besonders gute Gesamtwirkung erziele, sondern lediglich festgehalten, sie betrachte die Einordnung und Gestaltung des vorliegenden Projekts als gut und die Anforderungen von Art. 16 BZO als erfüllt. (…) 4.1 Reicht eine Bauherrschaft ein Bauprojekt betreffend ein Inventarobjekt ein, ist die zuständige Behörde aufgrund der durch den Inventareintrag begründeten Vermutung der Schutzwürdigkeit des verzeichneten Objekts verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Diese Auseinan- dersetzung erfolgt beim Entscheid darüber, ob eine dauernde Schutz- massnahme anzuordnen sei. Dabei kann dieser Entscheid grundsätzlich ent- weder in einer definitiven Unterschutzstellung, womit die durch das Inventar begründete Vermutung in eine definitive Schutzmassnahme umgesetzt wird, oder in einer Entlassung aus dem Inventar bestehen (RB 1990 Nr. 13; VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.3). In Betracht fallen kann indes, anstelle eines förmlichen, umfassenden Schutzentscheides einen sogenannten projekt-

- 2- bezogenen Schutzentscheid zu erlassen, bei welchem der materielle Schutz- entscheid in der Baubewilligung mit enthalten ist, soweit sich die zuständige Behörde darin vorfrageweise mit der Schutzzweckverträglichkeit der geplanten Eingriffe auseinandersetzt. Ein solcher projektbezogener Schutzentscheid ist mitunter zweckmässiger als eine vom Bewilligungsentscheid separierte formelle Unterschutzstellung, der von Natur aus eine gewisse Starrheit anhaftet. Anders als ein förmlicher Schutzentscheid ist ein solcher auch als Folge der blossen Einreichung eines Baugesuches zulässig (VB.2012.00373, E. 3.1.1 f. = BEZ 2013 Nr. 10). Für einen projektbezogenen Schutzentscheid sind dieselben Überlegungen anzustellen wie in einem separaten Schutzentscheid. Beide Entscheide müssen mithin hinreichend begründet werden, wobei es zulässig ist, eine ausführliche Begründung mit der Rekursvernehmlassung nachzuschieben. Der projektbezogene Schutzentscheid findet dort seine Grenze, wo sich der erforderliche Schutz mit Anordnungen in der Baubewilligung, namentlich mit Nebenbestimmungen (§ 321 PBG), nicht mehr einwandfrei gewährleisten lässt, weil die geplanten baulichen Massnahmen hierfür zu eingreifend sind oder gar die Beseitigung des Inventarobjekts vorgesehen ist. In solchen Fällen wäre demnach die Baubewilligung aufgrund des Inventareintrags bzw. des (noch) fehlenden Schutzentscheides und damit gleichsam der fehlenden «denkmal- pflegerischen Baureife» zu verweigern. 4.2 Die Vorinstanz hält in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids explizit fest, das streitbetroffene Gebäude befinde sich im kommunalen Inventar der Schutzobjekte. Den im Inventar aufgeführten Schutzzweck gibt sie vollständig und korrekt wieder. Anschliessend kommt sie mit Erteilung der Bewilligung zum Ergebnis, dass die geplante bauliche Massnahme mit dem Schutzzweck vereinbar sei. Die Vorinstanz nahm damit in materieller Hinsicht fraglos eine projektbezogene Schutzabklärung vor. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich mithin um einen projektbezogenen Schutzentscheid. Zwar hat die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid nur summarisch be- gründet. Mit ihren Ausführungen im Rekursverfahren, in denen sich die Behörde einlässlich mit den Vorbringen des Rekurrenten auseinandergesetzt hat, hat sie aber jedenfalls eine ausreichende ergänzende Begründung nachgereicht. In formeller Hinsicht hat das Verwaltungsgericht projektbezogene Schutz- entscheide anstelle des «zweistufigen Vorgehens» (förmlicher Schutzentscheid, Baubewilligung) für den Fall als zulässig erklärt, dass ein und dieselbe Behörde für die Erteilung der Baubewilligung und den Schutzentscheid zuständig ist (VB.2012.00373, E. 3.1.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Zu- ständig ist hierfür die kommunale Exekutive und damit der Gemeinderat von X (§ 211 Abs. 2 PBG), welcher in der Gemeinde X auch für die Prüfung von Baugesuchen zuständig ist und das vorliegend strittige Bauvorhaben sowohl in baupolizeilicher als auch faktisch in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht beurteilte. Zu prüfen ist im Folgenden somit, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich die strittige bauliche Massnahme mit den ge- nannten Schutzzielen vereinbaren lässt.

- 3- 5.1 Gemäss § 238 Abs. 4 PBG werden sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen bewilligt, wenn nicht überwiegende öffentliche Interessen (gemeint sind namentlich solche des Natur- und Heimatschutzes) entgegenstehen. Nach in Kraft treten von § 238 Abs. 4 PBG können über diese kantonale Norm hinausgehende (gestalterische) Anfor- derungen an Solaranlagen nicht mehr gestellt werden, da diese in ge- stalterischer Hinsicht abschliessend ist und anders lautendes kantonales und kommunales Recht derogiert (BRGE III 0065/2014 vom 21. Mai 2014, E. 3.2., m.w.H.). Im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit einer Solaranlage sind im Übrigen auch die gesetzgeberischen Bestrebungen zu beachten, solche Anlagen auf der Ebene des Raumplanungsrechts weiter zu fördern. So gilt seit dem 1. Mai 2014 der revidierte Art. 18a RPG, wonach genügend auf dem Dach angepasste Solaranlagen grundsätzlich keiner Bewilligung mehr bedürfen (Abs. 1 und 2). Selbst Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern müssen bewilligt werden, sofern sie die Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Abs. 3). Im Übrigen gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Abs. 4). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass für die streitgegenständliche Indach-Solaranlage einzig deshalb eine Baubewilligung erforderlich ist, weil das betroffene Gebäude in der Kernzone liegt, nicht aber, weil es sich im kommunalen Inventar der Schutzobjekte befindet (§ 2a lit. a Bauverfahrensordnung [BVV]; vgl. auch Irene Widmer, Melde- und Baube- willigungspflicht von Solaranlagen, PBG aktuell 2016/4 S. 7). 5.2 Soweit sich der Rekurrent auf die Gestaltungsvorschriften von Art. 16 BZO beruft und geltend macht, diese würden mit dem Bau der Solaranlage missachtet, so ist ihm nach dem Gesagten entgegenzuhalten, dass im Zusammenhang mit Solaranlagen die kommunalen Gestaltungsvorschriften von § 238 Abs. 4 PBG derogiert werden und keine Anwendung finden. Steht also wie hier die Bewilligung einer Solaranlage innerhalb einer Bauzone zur Diskussion, so ist einzig noch zu prüfen, ob die Solaranlage genügend auf dem Dach angepasst ist und ob ihr nicht überwiegende öffentliche Interessen − namentlich solche des Natur- und Heimatschutzes – entgegenstehen. 5.3 Bei der zu beurteilenden Solaranlage handelt es sich um eine vollflächige Indach-Anlage, bestehend aus dunklen und reflexionsarmen Modulen des Typs MegaSlate, welche kompakt angeordnet werden und nicht über die Dachfläche hinausragen. Die vollflächig angeordneten Module bilden dabei die eigentliche Dachhaut, womit sich ‒ im Gegensatz zu den teilweise etwas klobig wirkenden Aufdach-Anlagen ‒ ein dickerer Ort- und Traufgang vermeiden lässt. Da das Dach ausserdem weder über Dachflächenfenster, Lukarnen oder Schleppgauben verfügt, sind keinerlei Aussparungen notwendig. Damit wird die Anforderung der genügenden Angepasstheit auf dem Dach durch die zu beurteilende Solaranlage nicht nur erfüllt, sondern sogar deutlich übertroffen.

- 4- Es bleibt zu prüfen, ob der Solaranlage überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass den Denk- malpflegebehörden bei sich auf § 203 PBG stützenden denkmalpflegerischen Anordnungen eine gewisse Entscheidungsfreiheit zukommt. Steht ein kommunales Schutz- oder Inventarobjekt zur Beurteilung, fusst dieser Beurteilungsspielraum auch auf der Gemeindeautonomie. Solche Anordnungen sind namentlich dann mit einer gewissen Zurückhaltung zu überprüfen, wenn es um die Frage der Qualifikation eines Objekts als wichtiger Zeuge, um die Auswahl unter mehreren Schutzobjekten oder ‒ wie vorliegend ‒ um die Bestimmung des Umfangs einer Schutzmassnahme geht. 5.4 Ausgangspunkt für die vorzunehmende Interessenabwägung bildet der im Inventareintrag festgehaltene Schutzzweck. Dieser wird wie folgt umschrieben: «Erhaltung des Doppelbauernhauses mit Kubus, Dachform und Charakter. Die Gliederung in Wohn- und ehem. Scheunenteile ist sichtbar zu belassen. Auf der strassenseitigen Wohnhausfassade ist je nach Befund das Fachwerk freizulegen oder zu verputzen. Inneres: Die Kachelöfen sind zu erhalten.» Weiter lässt sich dem Inventareintrag entnehmen, dass das Gebäude mehrmals und zu verschiedenen Zeiten umgebaut worden sei. Eine klar erwiesene Baugeschichte sei daher kaum mehr ablesbar. Die geplante bauliche Massnahme hat einzig zur Folge, dass die bestehenden Dachziegel entfernt und durch Solarmodule ersetzt werden. Entgegen der Meinung des Rekurrenten stellt die blosse Änderung der Materialisierung der Dachhaut keinen schwerwiegenden Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes dar, bleibt doch diese ‒ abgesehen von Ziegeln ‒ vollständig unangetastet und erhalten. Die durch den Einbau der Solaranlage zu entfernenden Ziegel bzw. die Dacheindeckung finden im Inventareintrag keine Erwähnung. Die bauliche Massnahme betrifft damit einzig Elemente, die mangels denkmalpflegerischer Relevanz keinen besonderen Schutz geniessen. Damit kann auch offen bleiben, ob die Ziegel ‒ wie von der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins ausgeführt ‒ aus den 70-er Jahren stammen. Vom Schutzzweck erfasst ist ferner der Charakter des Doppelbauern- hauses. Durch die Indach-Solaranlage erfährt die Dachfläche zwangsläufig eine gewisse Veränderung, die ‒ wie jede äusserlich sichtbare Änderung an einem Gebäude ‒ den Charakter des Gebäudes zwar tangiert. Die konkrete Ausge- staltung der Solaranlage bietet vorliegend aber Gewähr dafür, dass die Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Gebäudes lediglich von unter- geordneter Bedeutung sind. Dank der vollflächigen Eindeckung mit dunklen, reflexionsarmen Modulen tritt die Solaranlage nur dezent in Erscheinung. Mangels Aussparungen wird das Dach weiterhin als ruhige und geschlossene Fläche wahrgenommen. Die geschützte Dachform bleibt unverändert, ebenso die für den Charakter des Doppelbauernhauses prägenden Elemente wie die Kubatur, die Gliederung in Wohn- und ehemaligen Scheunenteil sowie die strassenseitige Fachwerkfassade, die vom Eingriff allesamt nicht betroffen sind. Insgesamt wird damit das Schutzziel zwar tangiert, nicht aber dermassen stark beeinträchtigt, als dass das heimatschutzrechtliche Interesse am unver- änderten Erhalt des Inventarobjekts das hoch zu gewichtende öffentliche

- 5- Interesse an der Förderung von Solarenergie sowie das private Interesse des Bauherrn überwiegen würde. Die Auffassung der Vorinstanz, die Solaranlage sei mit dem Schutzzweck des Inventarobjekts vereinbar, ist daher nicht zu beanstanden.